Solarstrom direkt vom Dach.
Jetzt auch für Ihre Wohnung.

Die WHG Eberswalde und die Inselwerke eG ermöglichen Ihnen den Bezug von sauberen und preiswerten Solarstrom.

Verwalten Sie Ihren Mieterstromvertrag digital und behalten Sie Ihre Energie im Blick im Kundenportal.

Allgemeine Geschäftsbedingungen


über die Belieferung von Kunden mit Strom im deutschen Niederspannungsnetz

§1 Geltungsbereich.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Belieferung von Kunden mit Strom in Niederspannung durch die Inselwerke eG (im Folgenden: Inselwerke).

§2 Zustandekommen des Vertrages.

  1. Der Stromliefervertrag zwischen dem Kunden und den Inselwerken kommt dadurch zustande, dass die Inselwerke den Auftrag des Kunden zur Belieferung mit Strom in Textform bestätigen. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (unter anderem Kündigung des bisherigen Liefervertrags und Zustimmung des zuständigen Netzbetreibers) erfolgt sind. Eine Belieferung erfolgt bei Verbrauchern gemäß § 13 BGB nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist des Kunden gemäß §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB, es sei denn, der Kunde fordert die Inselwerke hierzu ausdrücklich auf.
  2. Die Bestätigung des Vertrags durch die Inselwerke erfolgt unverzüglich. Die Frist ist so zu bemessen, dass die Inselwerke im Einzelfall die für die Bestätigung erforderlichen Handlungen und Prüfungen vornehmen können. Dies umfasst auch eine Bonitätsprüfung.

§3 Stromlieferung.

  1. Die Inselwerke verpflichten sich zur Lieferung von Strom in Niederspannung ohne Leistungsmessung (Standardlastprofil) an die vertraglich benannte Entnahmestelle (Verbrauchsstelle). Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des Netzanschlusses, über den der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-Identifikationsnummer energiewirtschaftlich identifiziert wird.
  2. Die Stromlieferung nach Absatz 1 umfasst nicht die Netznutzung. Die Inselwerke übernehmen jedoch die Abwicklung der Netznutzung für den Kunden gegenüber dem Verteilernetzbetreiber als Bevollmächtigter des Kunden. Dazu erteilt der Kunde den Inselwerken mit Auftragserteilung die erforderliche Vollmacht.
  3. Die Stromlieferung nach Absatz 1 umfasst auch nicht den Messstellenbetrieb und die Messung des Stroms. Dies erfolgt durch den Verteilernetzbetreiber oder einen vom Kunden beauftragten Messstellenbetreiber.


§4 Lieferbeginn.

  1. Die Pflicht der Inselwerke zur Belieferung des Kunden mit Strom beginnt, sobald die bisherigen Stromlieferverträge für die Verbrauchsstelle sowie alle darauf bezogenen zusätzlichen Vereinbarungen durch Kündigung oder auf andere Weise wirksam beendet worden sind.
  2. Die Inselwerke wickeln die erforderlichen Kündigungen gegenüber dem bisherigen Stromlieferanten und anderen für die bisherige Strombelieferung zuständigen Vertragspartnern für den Kunden ab. Dazu erteilt der Kunde den Inselwerken mit dem Auftrag die erforderliche Vollmacht.

§5 Strompreis, zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen, Preisanpassungen, Tarifinformationen.

  1. Der vom Kunden zu zahlende Lieferpreis setzt sich aus den nachfolgend genannten Preisbestandteilen zusammen:
  2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten den Inselwerken vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden –,das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach dem EnFG, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore-Netzumlage nach § 12 EnFG, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, die Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG, die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgaben. Die Inselwerke sind berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber den Inselwerken abrechnet, soweit die Inselwerke sicherstellen, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist.
  1. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in § 5 (2) und § 5 (4) nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnliches) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.
  1. Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach § 5 (2) und § 5 (3) die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an.
  2. Die Inselwerke teilen dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach § 5 (3) und § 5 (4) zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit.
  3. Die Inselwerke sind verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach § 5 (2) – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach § 5 (3) sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach § 5 (4) – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in § 5 (2) genannten Kosten. Die Inselwerke überwachen fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach § 5 (2) seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer bzw.– sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung der Inselwerke nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens der Inselwerke gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten, soweit keine unbestimmte Laufzeit vereinbart wurde, erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit, möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn die Inselwerke dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Inselwerken in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
  4. Aktuelle Informationen über geltende Tarife sind telefonisch unter 033343010055 erhältlich.

§6 Änderungen des Vertrags.

  1. Die Regelungen des Vertrags beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, GasGVV, GasNZV, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Inselwerke nicht veranlasst und auf die sie auch keinen Einfluss haben, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags entstehen lassen (etwa, wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Inselwerke verpflichtet, den Vertrag – mit Ausnahme des Entgelts – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Inselwerke dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Inselwerken in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

§7 Messung, Ablesung.

  1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen bzw. Messsysteme (oder rechtmäßige Ersatzwertbildung) des zuständigen Messstellenbetreibers bzw. Netzbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber oder den Inselwerken oder sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z. B. über ein intelligentes Messsystem) erfolgt, auf Verlangen der Inselwerke oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangen die Inselwerke eine Selbstablesung des Kunden, fordern die Inselwerke den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, etwa anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei Vorliegen eines berechtigten Interesses der Inselwerke an einer Überprüfung der Ablesung, und zum Zwecke der Erstellung der Abrechnungsinformationen. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Soweit der Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder die Inselwerke aus anderen Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln können (etwa, weil keine Messwerte bzw. vom Messstellenbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar sind), können die Inselwerke den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nachdem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.
  2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Inselwerke oder des Messstellenbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellen die Inselwerke dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.

§8 Abrechnung, Abschlagszahlung.

  1. Die Inselwerke werden den Elektrizitätsverbrauch des Kunden jährlich und zum Ende des Vertragsverhältnisses abrechnen. Die Abrechnung wird nach Wahl des Kunden in elektronischer Form oder in Papierform erstellt. Der Kunde kann abweichend davon eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung verlangen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit den Inselwerken erfolgt. Erhält der Kunde Abrechnungen in Papierform, erfolgt die Übermittlung der Abrechnungen auf Wunsch auch in elektronischer Form. Erhält der Kunde elektronische Abrechnungen, erfolgt die Übermittlung der Abrechnungen auf Wunsch auch einmal jährlich in Papierform. In jeder Abrechnung wird der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht der Inselwerke nach § 8 (2).
  2. Während des Abrechnungszeitraumes sind die Inselwerke berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum und dem aktuellen Vertragspreis. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich abweicht, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
  3. Erhält der Kunde eine elektronische Abrechnung und erfolgt keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z. B. über ein intelligentes Messsystem), erhält er unentgeltlich die (in jeder Rechnung bereits enthaltenen) Abrechnungsinformationen nach § 40b EnWG automatisch alle sechs Monate und auf Wunsch alle drei Monate.
  4. Auf Wunsch des Kunden stellen die Inselwerke dem Kunden und/oder einem von diesem benannten Dritten, soweit verfügbar, ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie gegen Entgelt zur Verfügung.
  5. Der Kunde kann jederzeit von den Inselwerken verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Entnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle i. S. v. § 40 Abs. 3 MessEG zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden.
  6. Ergibt eine Überprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler bei der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so ist die Überzahlung von den Inselwerken zurückzuerstatten oder ein Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei feststellbar oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (und liegen auch keine rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte vor), so ermitteln die Inselwerke den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch Schätzung entsprechend § 7 (1) Satz 6. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
  7. Ändert sich das vertragliche Entgelt während des Abrechnungszeitraums, so rechnen die Inselwerke geänderte verbrauchsunabhängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Abrechnung geänderter verbrauchsabhängiger Preisbestandteile wird die nach § 7 (1) ermittelte Verbrauchsmenge des Kunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisänderung aufgeteilt, wobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

§9 Zahlung, Verzug, Zahlungsverweigerung, Aufrechnung.

  1. Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 werden zum 1. oder 15. eines Monats für den laufenden Monat fällig. Im Übrigen werden sämtliche Rechnungsbeträge zu dem von den Inselwerken genannten Zeitpunkt fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung und sind im Wege des Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrages oder Überweisung (auch Barüberweisung) zu zahlen.
  2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können die Inselwerke angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Forderung ergreifen. Fordern die Inselwerke erneut zur Zahlung auf, stellen sie dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale(n) nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
  3. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsrechnungen berechtigen gegenüber den Inselwerken zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit (a) aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat, oder sofern (b) der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
  1. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von dieser Ziffer § 9 (3) unberührt.
  2. Gegen Forderungen der Inselwerke kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Weiterhin gilt dies nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen.

§10 Haftung.

  1. Die Inselwerke haften nicht für Unterbrechungen oder für Unregelmäßigkeiten der Strombelieferung, die auf eine Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses zurückzuführen sind. Solche Ansprüche sind gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen.
  2. Die Inselwerke werden auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie den Inselwerken bekannt sind oder von den Inselwerken in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
  3. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Inselwerke sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht bei Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welcher nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.
  4. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§11 Datenschutz.

  1. Datenschutzrechtliche Hinweise und Informationen zum Widerspruchsrecht erhält der Kunde in der „Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten“ der Inselwerke unter

https://www.inselwerke.de/datenschutzerklaerung/.

§12 Streitbeilegungsverfahren für Verbraucher.

  1. Energieversorgungsunternehmen und Messstellenbetreiber (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern i. S. d. § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden sind zu richten an: Inselwerke eG, Eisenbahnstr. 92-93, 16225 Eberswalde, Telefonnummer: 038372140000, E-Mail-Adresse: strom@inselwerke.de.
  2. Ein Verbraucher ist berechtigt, die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG sowie § 4 Abs. 2 Satz 4 Verfahrensordnung zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens anzurufen, wenn das Unternehmen der Beschwerde nicht abgeholfen oder auf diese nicht innerhalb der Bearbeitungsfrist geantwortet hat.
    § 14 Abs. 5 VSBG bleibt unberührt. Das Unternehmen ist verpflichtet, an dem Verfahren bei der Schlichtungsstelle teilzunehmen. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren (z. B. nach dem EnWG) zu beantragen, bleibt unberührt.
  1. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind derzeit: Schlichtungsstelle Energie e.V.,
    Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030 2757240–0, Telefax: 030 2757240–69, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de, Homepage: www.schlichtungsstelle-energie.de.
  1. Allgemeine Informationen über die Rechte von Verbrauchern für den Bereich Elektrizität und Gas erteilt auch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Erdgas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030 22480–500, Telefax: 030 22480–323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
  1. Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform der Europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der Europäischen Union zu erhalten. Die Online-Streitbeilegungs-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden:
    http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

§13 Umzug, Übertragung des Vertrages.

  1. Der Kunde ist verpflichtet, den Inselwerken jeden Umzug unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Zählernummer oder Marktlokations-Identifikations-nummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um den Inselwerken eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
  2. Ein Umzug des Kunden beendet diesen Vertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Liefergebiet der Inselwerke zieht. Die Inselwerke unterbreiten dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
  3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und die Inselwerke werden den Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn die Inselwerke dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbieten und die Belieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde den Inselwerken das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
  4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach § 13 (1) aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird den Inselwerken die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die Inselwerke gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen müssen und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt sind, nach den Preisen des Vertrags zu vergüten. Die Pflicht der Inselwerke zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der Inselwerke auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt.
  5. Die Inselwerke sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Inselwerken in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen i. S. d. Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

§14 Einstellung der Lieferung, Kündigung.

  1. Sofern nicht anders vereinbart (z.B. in der Vertragsbestätigung bei Laufzeitverträgen), kann der Vertrag jederzeit von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
  2. Die Inselwerke sind berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Energiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
  3. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, sind die Inselwerke ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen den Inselwerken und dem Kunden noch nicht fällig sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung der Inselwerke resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung acht Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Die Inselwerke werden den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des Lieferantenrahmenvertrags Strom (Anlage 3 zur KoV 13) sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird die Inselwerke auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
  4. Der Gesetzgeber hat mit § 118b EnWG ein befristetes gesetzliches Recht zur Versorgungsunterbrechung gegenüber Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG eingeführt, das voraussichtlich bis zum 30.04.2024 gilt und dem vertraglichen Recht zur Versorgungsunterbrechung aufgrund von Zahlungsverzug nach dieser AGB-Ziffer für diese Kunden vorgeht. Nach § 118b EnWG ist eine Versorgungsunterbrechung vier Wochen nach vorheriger Androhung möglich, wenn der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung nicht nachkommt. Dem Kunden ist nach § 118b Abs. 7 EnWG vor der Versorgungsunterbrechung insbesondere der Abschluss einer Abwendungsvereinbarung, zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung, anzubieten. Die Regelung zur Unterbrechung und zur Wiederherstellung der Anschlussnutzung aufgrund von Zahlungsverzug nach dieser AGB-Ziffer sind für die Dauer der Wirksamkeit des § 118b EnWG ausgesetzt.
  5. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Die Inselwerke stellen dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
  6. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Die Inselwerke müssen den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung der Inselwerke trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus den Inselwerken bilanziell zugeordnet werden, ohne dass die Inselwerke dafür einen Ausgleich erhalten (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach § 14 (2), oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Voraussetzungen von § 14 (3). Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen. Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

§15 Vorauszahlung.

  1. Die Inselwerke können vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen.
  2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen legen die Inselwerke nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
  3. Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlung (Abschläge nach § 8 oder Rechnungsbeträge) verrechnet. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet.
  4. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, können die Inselwerke beim Kunden ein Vorauszahlungssystem (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben bzw. den Messstellenbetreiber damit beauftragen.

§16 Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten,Lieferantenwechsel.

  1. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim jeweils zuständigen Netzbetreiber erhältlich.
  2. Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

§17 Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz.

  1. Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der sog. Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten sie unter www.bfee-online.de. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.energieeffizienz-online.info.

§18 Schlussbestimmungen.

  1. Die Regelungen dieses Vertrags sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
  3. Der Gerichtsstand für Kaufleute i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist ausschließlich Eberswalde. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

Gültig ab 18.09.2026